Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 25, (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

  1. Absatz 2,Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  2. Absatz 3,Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
  3. Absatz 4,Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen. Solche Vorschriften sind in der Österreichischen Ärztezeitung und in den Mitteilungsblättern der Ärztekammern in den Bundesländern kundzumachen. Sie treten ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12136111

Alte Dokumentnummer

N8199232312J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P25/NOR12136111

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