Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 25, (1) Dem Arzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines ärztlichen Berufes jede Art der Werbung, insbesondere auch für diagnostische oder therapeutische Methoden sowie für die Anwendung von Arzneimitteln oder Heilbehelfen, verboten.

(2) Unter dieses Verbot fallen:

  1. Ziffer eins
    die Ankündigung unentgeltlicher oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
  2. Ziffer 2
    die Veröffentlichung von Heilberichten in Wort, Schrift oder Bild, ausgenommen solche in fachwissenschaftlichen Schriften.

(3) Dem Arzt ist verboten, für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn eine Vergütung, gleich welcher Art, zu versprechen, sich oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot verletzen, sind nichtig; Leistungen, die entgegen diesem Verbot erbracht worden sind, können zurückgefordert werden.

  1. Absatz 4,Die Ausübung der Ärzten gemäß Absatz eins bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133564

Alte Dokumentnummer

N8198430955J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P25/NOR12133564

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