(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entspricht.
(BGBl. Nr. 660/1983, Art. I Z 15)Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)