Absatz eins,Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der Paragraphen 22, ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften (Paragraph 22 b, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes) einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.