Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 752/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 13, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (Paragraphen 3, Absatz 2, 3 und 5, 3 b, 3 c sowie 11a), sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

  1. Absatz 2,Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 15 a, in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie für
    3. Ziffer 3
      Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß Paragraph 15 a, absolviert haben.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 314/1987
ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12140418

Alte Dokumentnummer

N8199659799J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P13/NOR12140418

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