Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

05.01.1994

Außerkrafttretensdatum

04.01.1994

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 13, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (Paragraph 3, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 11,), sind zur selbständigen Ausübung einer ärztlichen Berufstätigkeit als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt.

  1. Absatz 2,Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der Paragraphen 22, ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,. Fachärzte eines klinischen Sonderfaches dürfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 15 a, in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.

(3) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn der für die Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr vorhanden ist. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 314/1987

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12136985

Alte Dokumentnummer

N8199433026J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P13/NOR12136985

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