Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1984 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Paragraph 102, (1) Im Falle eines Schuldspruches hat der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vom Disziplinarrat bzw. Disziplinarsenat nach freiem Ermessen festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Ärztekammer zu und können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137084

Alte Dokumentnummer

N8199433762J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P102/NOR12137084

Navigation im Suchergebnis