Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1984 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

26.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 102, (1) Die vom Disziplinarrat bzw. vom Disziplinarsenat festgesetzten Kosten sind im Falle eines Schuldspruches vom Bestraften, im Falle eines Freispruches von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Die Kosten sind unter Berücksichtigung der für das Verfahren aufgewendeten Barbeträge und der besonderen Verhältnisse des Falles, bei einem Schuldspruch unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nach freiem Ermessen festzusetzen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens können nach dem VVG 1950 eingebracht werden.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133642

Alte Dokumentnummer

N8198431033J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P102/NOR12133642

Navigation im Suchergebnis