(2)Absatz 2,Die Strafe nach Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens nach § 95 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Bei Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten und approbierten Ärzten die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung nach Abs. 1 Z 3 nicht auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Arztes.Die Strafe nach Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens nach Paragraph 95, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Bei Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten und approbierten Ärzten die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Arztes.