§ 101. (1) Disziplinarstrafen sind: Paragraph 101, (1) Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis;
Geldstrafen bis zur Höhe der fünfundsiebzigfachen Umlage (§ 92 Abs. 1);Geldstrafen bis zur Höhe der fünfundsiebzigfachen Umlage (Paragraph 92, Absatz eins,);
Untersagung der Berufsausübung.
(BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 2) Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
(2) Die Strafe nach Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens nach § 95 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung nach Abs. 1 Z 3 nicht auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Arztes. (BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 2) (2) Die Strafe nach Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens nach Paragraph 95, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Arztes. Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
(3) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, sofern der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erlitten hat oder eine erhaltene Strafe dieser Art bereits getilgt ist. (3) Die Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, sofern der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erlitten hat oder eine erhaltene Strafe dieser Art bereits getilgt ist.
(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 83 Abs. 5). Den Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind Abschriften der Vormerkung, die Kammerangehörige ihrer Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 3 sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das Amt der Landesregierung zu verständigen. Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden. (BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 3) (4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (Paragraph 83, Absatz 5,). Den Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind Abschriften der Vormerkung, die Kammerangehörige ihrer Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach Absatz eins, Ziffer 3, sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das Amt der Landesregierung zu verständigen. Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
(5) Auf Ansuchen des Bestraften hat der Disziplinarrat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist. Gegen eine abweisende Entscheidung des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen zwei Wochen beim Disziplinarsenat die Berufung erheben. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden. (5) Auf Ansuchen des Bestraften hat der Disziplinarrat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist. Gegen eine abweisende Entscheidung des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen zwei Wochen beim Disziplinarsenat die Berufung erheben. Paragraph 98, Absatz 2, ist anzuwenden.