Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Auf das Disziplinarverfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt und die Anwendung der Strafprozeßordnung 1975 mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Nähere Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975


Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137081

Alte Dokumentnummer

N8199433759J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P100/NOR12137081

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