Absatz eins,Auf das Disziplinarverfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt und die Anwendung der Strafprozeßordnung 1975 mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.