Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 10, Der Bundesminister für Gesundheit, Sport sind Konsumentenschutz hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer über

  1. Ziffer eins
    die für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse über Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) (Paragraphen 4 und 5),
  2. Ziffer 2
    die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen und die Anerkennung von Lehrambulatorien (Paragraphen 6 bis 7 a),
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (Paragraphen 6 a, 6 b und 7 a) sowie über
  4. Ziffer 4
    den Erfolgsnachweis für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt (Paragraph 8,) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12136107

Alte Dokumentnummer

N8199232308J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P10/NOR12136107

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