Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 10,

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer über

  1. Ziffer eins
    die für die praktische Ausbildung zum praktischen Arzt bzw. zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse, über Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern, bzw. im Hauptfach und in Nebenfächern (Paragraphen 4 und 5),
  2. Ziffer 2
    die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen sowie die Anerkennung von Lehrambulatorien (Paragraphen 6 bis 7 a),
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (Paragraphen 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 4, 6 c, Absatz 3, 6 d, Absatz 3 und 7 a Absatz 3,), sowie über
  4. Ziffer 4
    den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt (Paragraph 8,),
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133547

Alte Dokumentnummer

N8198430938J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P10/NOR12133547

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