Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.09.1984

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Ärzteordnung

Der Beruf des Arztes

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Paragraph eins, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. Ziffer 2
    die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. Ziffer 3
    die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  4. Ziffer 4
    die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. Ziffer 5
    die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. Ziffer 6
    die Geburtshilfe;
  7. Ziffer 7
    die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. Ziffer 8
    die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Schlagworte

Geisteskrankheit

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133533

Alte Dokumentnummer

N8198430924J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P1/NOR12133533

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