Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Ärzteordnung
Der Beruf des Arztes
(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 1)Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
§ 1. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. Paragraph eins, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
die Vorbeugung von Erkrankungen;
die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
(BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 1)Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)