Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.09.1984

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Ärzteordnung

Der Beruf des Arztes

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Paragraph eins, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. Ziffer 2
    die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. Ziffer 3
    die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  4. Ziffer 4
    die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. Ziffer 5
    die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. Ziffer 6
    die Geburtshilfe;
  7. Ziffer 7
    die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. Ziffer 8
    die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)