(3)Absatz 3,Die Technische Hilfe, welche die Österreichische Bundesregierung gemäß Abs. 2 gewähren wird, kann bestehen inDie Technische Hilfe, welche die Österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2, gewähren wird, kann bestehen in
Entsendung österreichischer Fachkräfte;
Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte in Burundi oder/ und in Österreich;
Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur Realisierung von Projekten erforderlich sind.