Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Paragraph 91, (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die Paragraphen 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Weisung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12111864

Alte Dokumentnummer

N6199656286J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P91/NOR12111864

Navigation im Suchergebnis