Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Paragraph 91, (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die Paragraphen 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Weisung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100861

Alte Dokumentnummer

N6198411471T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P91/NOR12100861

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