Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 83

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Absehen von der Strafe

Paragraph 83,

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Schlagworte

Prävention

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100853

Alte Dokumentnummer

N6198411463T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P83/NOR12100853

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