Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Paragraph 83
01.09.1984
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.