Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 82, (1) Kommt die landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.

  1. Absatz 2,Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen, soweit nicht gemäß Paragraph 73, vorzugehen ist.

Schlagworte

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Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100852

Alte Dokumentnummer

N6198411462T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P82/NOR12100852

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