Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ernennung im Dienstverhältnis

Paragraph 8, (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

  1. Absatz 2,Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (Paragraph 24,) verbunden wird, ist auf Paragraph 26, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Ernennung des Landeslehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

Schlagworte

Ernennungsvorbehalt

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12107403

Alte Dokumentnummer

N6199329270J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P8/NOR12107403

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