Absatz 2,Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (Paragraph 24,) verbunden wird, ist auf Paragraph 26, Bedacht zu nehmen.
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
Paragraph 8
01.09.1993
31.08.2008
Ernennung im Dienstverhältnis
Paragraph 8, (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.