Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Text

Ernennung im Dienstverhältnis

Paragraph 8, (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

  1. Absatz 2,Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (Paragraph 24,) verbunden wird, ist auf Paragraph 26, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Ernennung des Landeslehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.