durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Paragraph 66
01.09.1984
31.08.1996
Leistungsfeststellung durch die Behörde
Paragraph 66, (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg