Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 65

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
  2. Absatz 2,Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Paragraph 64, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Schulleiter, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12111862

Alte Dokumentnummer

N6199656284J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P65/NOR12111862

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