Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Text

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
  2. Absatz 2,Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Paragraph 64, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.