Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Bericht aus besonderem Anlaß

Paragraph 63, (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. Ziffer eins
    durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. Ziffer 2
    trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
  1. Absatz 2,Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Schlagworte

Schulaufsichtsbehörde, Schulleiter, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100833

Alte Dokumentnummer

N6198411443T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P63/NOR12100833

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