Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Text
Bericht aus besonderem Anlaß
§ 63. (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden ArbeitserfolgParagraph 63, (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(2)Absatz 2,Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.