Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 59b

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59b

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 59 b,

Der Landeslehrer, der

  1. Ziffer eins
    Bürgermeister oder
  2. Ziffer 2
    Bezirksvorsteher oder
  3. Ziffer 3
    Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 59 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 58 a, Absatz eins, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12114694

Alte Dokumentnummer

N6199811958O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P59b/NOR12114694

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