Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Text
Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 59b.Paragraph 59 b,
Der Landeslehrer, der
Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 59 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 58 a, Absatz eins, anzuwenden.