Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 58e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58e

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 58 e, (1) Dem Landeslehrer, der seinen 618. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Landeslehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40031368

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P58e/NOR40031368

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