Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 58e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58e

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 58 e, (1) Dem Landeslehrer, der seinen 618. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Landeslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40020432

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P58e/NOR40020432

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