Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne

Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

Paragraph 53, (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach Paragraph 52, Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß Paragraph 52, Absatz 13, - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
  2. Absatz 3,Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule, Gehzeit, Wartezeit, Einrechnung in die Lehrverpflichtung, Lehrerausbildung, Anrechnung von Wegzeiten

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2009

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40106242

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P53/NOR40106242

Navigation im Suchergebnis