Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

27.04.2005

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Gegenstände

Paragraph 53, (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den im Absatz eins, genannten Schulen richtet sich nach den für die betreffende Schulart in den Paragraphen 48 bis 52 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
  2. Absatz 3,Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule, Gehzeit, Wartezeit, Einrechnung in die Lehrverpflichtung, Lehrerausbildung, Anrechnung von Wegzeiten

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40018369

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P53/NOR40018369

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