Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
§ 49.Paragraph 49,
Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden. Auf Landeslehrer, die eine im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist Paragraph 45, nicht anzuwenden.