Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die

Lehrverpflichtung

Paragraph 45, (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (Paragraph 19, Absatz 3,), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

  1. Absatz 2,Die Leitung einer Sportwoche, einer Projektwoche oder einer berufspraktischen Woche ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die betreffende Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.

Schlagworte

Gehzeit, Wartezeit, Hinweg, Zwischenweg, Einrechnung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12105702

Alte Dokumentnummer

N6199116727J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P45/NOR12105702

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