Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Text

Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die

Lehrverpflichtung

Paragraph 45, (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (Paragraph 19, Absatz 3,), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

  1. Absatz 2,Die Leitung einer Sportwoche, einer Projektwoche oder einer berufspraktischen Woche ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die betreffende Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.