Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 44d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44d

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 44 d, (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

  1. Absatz 2,Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 44 c, Absatz eins und durch Absatz eins, nicht berührt.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Mehrdienstleistung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100812

Alte Dokumentnummer

N6198411422T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P44d/NOR12100812

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