Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Paragraph 44 d, (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

  1. Absatz 2,Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 44 c, Absatz eins und durch Absatz eins, nicht berührt.