Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
§ 44b. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur BetreuungParagraph 44 b, (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 44a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 44 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
(3)Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4,Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.