(2)Absatz 2,Auf Antrag des Landeslehrers kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 44a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.Auf Antrag des Landeslehrers kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 44 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.