Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 44a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

Paragraph 44 a, (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Lehrverpflichtung darf - ausgenommen im Falle des Paragraph 44 e, Absatz 2, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.

  1. Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des Paragraph 44 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Absatz eins, festgelegte Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b anschließt.
  2. Absatz 3,Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz eins, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
  3. Absatz 4,Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  4. Absatz 5,Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Landeslehrer in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,
    2. Ziffer 2
      der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Landeslehrers enden würde oder
    3. Ziffer 3
      der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Lebensgefährte, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100809

Alte Dokumentnummer

N6198411419T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P44a/NOR12100809

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