Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,
Paragraph 44 a
01.01.1985
30.06.1991
Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte
Paragraph 44 a, (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Lehrverpflichtung darf - ausgenommen im Falle des Paragraph 44 e, Absatz 2, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.