Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1998
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Beachte
Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 123 Abs. 8)
1. 9. 1994 (Vorschule, 1. und 5. Schulstufe, Polytechnischer Lehrgang)
1. 9. 1995 (2. und 6. Schulstufe)
1. 9. 1996 (3. und 7. Schulstufe)
1. 9. 1997 (4. und 8. Schulstufe)
Text
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (Paragraph 31,) richtet sich nach den Paragraphen 48 bis 53, Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(3)Absatz 3,Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.
(4)Absatz 4,In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1 und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Absatz eins und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Absatz eins, Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(5)Absatz 5,Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
(6)Absatz 6,An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
Schlagworte
Supplierung, Überstunden, Lehrbefähigung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12107411
Alte Dokumentnummer
N6199329278J