Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrverpflichtung

Allgemeines

Paragraph 43, (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (Paragraph 31,) richtet sich nach den Paragraphen 48 bis 53, Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
  2. Absatz 3,Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.

Schlagworte

Supplierung, Überstunden, Lehrbefähigung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100807

Alte Dokumentnummer

N6198411417T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P43/NOR12100807

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