Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 40, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

  1. Absatz 2,Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  2. Absatz 3,Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  3. Absatz 4,Der Landeslehrer,
    1. Ziffer eins
      dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 58 c, befindet,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Absatz 2, - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  4. Absatz 5,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
  5. Absatz 6,Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

Schlagworte

Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung, nicht öffentliche Schule, Privaterziehungsanstalt, Nachhilfeunterricht, Privatlehranstalt

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12113923

Alte Dokumentnummer

N6199762918J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P40/NOR12113923

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