Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.Paragraph 40, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2)Absatz 2,Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)Absatz 3,Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4)Absatz 4,Der Landeslehrer,
dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist oderdessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oderder eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 58 c, befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Absatz 2, - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5)Absatz 5,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6)Absatz 6,Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Schlagworte
Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung, nicht öffentliche
Schule, Privaterziehungsanstalt, Nachhilfeunterricht,
Privatlehranstalt
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12113923
Alte Dokumentnummer
N6199762918J