Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 40, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

  1. Absatz 2,Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  2. Absatz 3,Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  3. Absatz 4,Der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Absatz 2, - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.
  4. Absatz 5,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
  5. Absatz 6,Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

Schlagworte

Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung, nicht öffentliche Schule, Privaterziehungsanstalt, Nachhilfeunterricht, Privatlehranstalt

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100804

Alte Dokumentnummer

N6198411414T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P40/NOR12100804

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