Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 28

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Landeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 2, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.

Schlagworte

Verwendungsverbot, Ehe, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind, Scheidung, Aufhebung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40134167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P28/NOR40134167

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