Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Verwendungsbeschränkungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Landeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hatDie Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 2, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis unddas zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
anzuführen.
Schlagworte
Verwendungsverbot, Ehe, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind, Scheidung, Aufhebung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Im RIS seit
04.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40134167