Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Verwendungsbeschränkungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung zweier Landeslehrer an derselben Schule kann untersagt werden, wenn ihre Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, sofern dadurch Interessen des Dienstes gefährdet werden.
Schlagworte
Verwendungsverbot, Ehe, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind, Scheidung, Aufhebung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100792
Alte Dokumentnummer
N6198411402T