Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung zweier Landeslehrer an derselben Schule kann untersagt werden, wenn ihre Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, sofern dadurch Interessen des Dienstes gefährdet werden.

Schlagworte

Verwendungsverbot, Ehe, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind, Scheidung, Aufhebung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100792

Alte Dokumentnummer

N6198411402T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P28/NOR12100792

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